Die betriebssichere Kaffeemaschine

Feuerfeste Unterlage für Kaffeemaschinen im Betrieb oder auch Privat.

Die betriebssichere Kaffeemaschine

Hier soll es allerdings nicht ums drohende Verbrühen gehen, sondern um elektrische Betriebssicherheit.

Das dazu in der BetrSichV verankerte Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anzuwenden. Und zu diesen Arbeitsmitteln zählen neben Werkzeugen, Maschinen, Lieferwagen, Gabelstaplern und Computern auch Kaffeemaschinen – zunächst allerdings nur die, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (für den Fernseher anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft gilt das übrigens ebenso).

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in § 14 erstens eine Prüfung dieser Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und in § 15 dann zweitens wiederkehrende Prüfungen. Diese Prüfungen sind durch zugelassene Überwachungsstellen oder „befähigte Personen“ vorzunehmen (dazu später noch mehr). Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 3 BetrSichV (nebst Anhang 2) Art, Umfang und Fristen dieser Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen, und zwar auf der Grundlage der Ergebnisse der im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschriebenen sogenannten „Gefährdungsbeurteilung“, der Her­stellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise.

Nun ist die am Arbeitsplatz aufgestellte private Kaffeemaschine eines Beschäftigten genauso wenig ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV wie etwa eine im Büro deponierte elektrische Munddusche. Die Kaffeemaschine ist von einem Arbeitnehmer ja mehr oder weniger zum Privatvergnügen mitgebracht worden, weil er z.B. nicht immer zum Kaffeeautomaten und auch nicht in die Kantine laufen wollte. Trotzdem gilt auch bei solchen privaten elektrischen Geräten, die am Arbeitsplatz genutzt werden, die Betriebssicherheitsverordnung – wenn auch nur indirekt über die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschriebene allgemeine Gefährdungsbeurteilung.

Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung (§ 5 und § 6 ArbSchG) muss der Arbeitgeber nämlich auch ermitteln, ob von privat betriebenen Geräten eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht – und er muss die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festlegen. Dabei kann das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kein anderes sein als das bei der betrieblichen Kaffeemaschine nach BetrSichV: Eine regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfung der privat betriebenen Gerätschaften wird von der Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt und umgesetzt (Grundlage ist die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A 3 2 samt ihrer Durchführungsanweisungen oder der GUV 2.10 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sowie zusätzlich GUV 22.1 „Merkblatt Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“).

Anzumerken bleibt, dass an einem heimischen Telearbeitsplatz eine Verantwortung des Arbeitgebers für die private Kaffeemaschine nicht gegeben ist, auch wenn er für den häuslichen Arbeitsschutz und die Sicherheit der zu Hause genutzten unmittelbaren Arbeitsmittel zuständig bleibt. In Betrieb und Dienststelle jedoch ist der Arbeitgeber hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in jedem Fall in der Haftungspflicht.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat deshalb Hinweise und Empfehlungen zur Nutzung und zum Betrieb elektrischer Geräte herausgegeben. Und ein „Merkblatt zur Schadensverhütung“ – VdS 2015 – verlangt von Arbeitgebern unter Ziffer 2.5 sogar: „Mitarbeitern ist zu untersagen, private elektrische Geräte wie Kaffeemaschinen, Wasserkocher und Radios, an ihrem Arbeitsplatz zu benutzen. Dafür sollten an geeigneten Stellen wie Sozialräumlichkeiten, zentral angeordneten Küchenzeilen, geeignete Geräte (gewerbliche/industrielle Nutzung, keine Privathaushaltsgeräte) den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.“

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