Die betriebssichere Kaffeemaschine: Wichtige Anforderungen an die elektrische Betriebssicherheit
Es geht hier nicht um das Risiko des Verbrühens, sondern um die elektrische Betriebssicherheit. Eine betriebsichere Kaffeemaschine muss den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen. Diese Verordnung verlangt, dass alle Arbeitsmittel, einschließlich Kaffeemaschinen, auf ihre Sicherheit geprüft werden.
Gemäß § 14 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitgeber die Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme prüfen. In § 15 wird zudem festgelegt, dass regelmäßige Prüfungen erforderlich sind. Ein zugelassener Überwachungsdienst oder eine „befähigte Person“ muss diese Prüfungen durchführen. Der Arbeitgeber entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV, wie oft und in welchem Umfang diese Prüfungen erfolgen und wer sie vornimmt. Die Entscheidung basiert auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), den Herstellerinformationen und den vorgesehenen Betriebsbedingungen.
Private Kaffeemaschinen im Büro: Sicherheit auch hier gefragt
Auch private Kaffeemaschinen, die Mitarbeiter ins Büro mitbringen, müssen sicherheitstechnisch geprüft werden. Zwar zählen sie nicht als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, aber die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers berücksichtigt sie trotzdem. Auch diese Maschinen dürfen keine Gefahr für die Sicherheit der Mitarbeiter darstellen. Der Arbeitgeber muss regelmäßig sicherstellen, dass diese Geräte keine Gefährdung verursachen.
Der Arbeitgeber hat also die Verantwortung, auch private Kaffeemaschinen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Um dies sicherzustellen, muss er regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen einführen, die von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden.
Haftung des Arbeitgebers und Empfehlungen der Versicherer
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Kaffeemaschinen am Arbeitsplatz. Auch wenn Mitarbeiter ihre eigenen Geräte mitbringen, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass diese die Betriebssicherheitsverordnung einhalten und keine Gefährdung für die Mitarbeiter darstellen. Verschiedene Vorschriften wie die BGV A 3 verlangen regelmäßige Überprüfungen für alle elektrischen Geräte im Betrieb.
Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sollten Arbeitgeber private Kaffeemaschinen und andere elektrische Geräte am Arbeitsplatz verbieten. Stattdessen sollten geeignete Geräte für den gewerblichen Gebrauch in Sozialräumen oder zentralen Küchenbereichen bereitgestellt werden.