Anforderungen der Gesetzgeber an Geräte mit eingebauten Heizelementen?

Anforderungen der Gesetzgeber an Geräte mit eingebauten Heizelementen?

Alle elektrischen Betriebsmittel sind prinzipiell brandgefährdend. Dies trifft insbesondere auf Geräte zu deren Aufgabe es ist Hitze zu erzeugen. Besagte Geräte sind oft weit verbreitet (Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Heizlüfter, Radiatoren, und weiter) und sind in der Regel im Haushalt oder Büro anzutreffen. Zudem werden diese Geräte teils an einer Mehrfachsteckdose betrieben, was die Brandgefahr zusätzlich steigert. Nachfolgende Regelwerke sind unter anderem beim Einsatz von Geräten mit Heizelementen zu berücksichtigen:

  • VdS 2000 (Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb)
  • VdS 2015 (Elektrische Geräte und Anlagen)
  • VdS 2046 (Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt)
  • VDE 0105-100:2015-10 (Betrieb von elektrischen Anlagen)
  • Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV 2015) § 3 Gefährdungsbeurteilung

Auszug VdS 2015 (Merkblatt „Elektrische Geräte und Anlagen“) Absatz 2.4:

Herde, Kocher, Fritteusen, Tauchsieder, Bügelgeräte, Heizlüfter, Wärmestrahler, Lade-Netzteile /für Handys, Laptops) und dergleichen sind so aufzustellen und zu benutzen, dass sich hieraus keine Brandgefahr für die Umgebung ergeben. Deshalb ortsveränderliche Elektrogeräte stets auf eine feuerfeste Unterlage und in ausreichendem Abstand von brennbaren Gegenständen stellen bzw. benutzen.

Auszug VdS 2046 (Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt) Absatz 2.11 Elektrowärmegeräte:

Elektrowärmegeräte sind so anzubringen bzw. aufzustellen, dass sie keinen Brand verursachen können. Die Betriebsanweisung für das jeweilige Gerät ist unbedingt zu beachten. Auf VdS 2279 (Elektrowärmegeräte und Elektroheizungsanlagen) sowie VdS 2278 (Elektrowärmegeräte) wird hingewiesen.

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